1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'742.10 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'931.90 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. November 2020 und Abrechnung)  den Beklagten (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. November 2020) 1.