7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage vollumfänglich abgewiesen wird, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann und der Rückzug von Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Klageantwort vom 25. Februar 2020 mangels Geringfügigkeit kostenmässig unberücksichtigt bleibt, gilt die Klägerin als vollumfänglich unterliegend und sind ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).