Selbst wenn man die Verspätung im Mandat für W. und S. berücksichtigt und deren negative Auswirkungen auf den Ruf der Klägerin zusammen mit dem von der Klägerin behaupteten Untätigsein im Mandat B. betrachtet, genügt bereits deren objektive Schwere aus den genannten Gründen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. 6.4. Fazit Rechtsbegehren Ziff. 4 ist bereits mangels objektiver Schwere der behaupteten Vertragsverletzungen abzuweisen.