Erschwerende Umstände sind im Übrigen nicht ersichtlich. Auch die Art und Weise der vorgeworfenen Ehrverletzung wiegen nicht schwer. Der Beklagte soll nicht etwa die Klägerin gegenüber der V. AG diskreditiert haben, sondern bloss im Rahmen eines ihm von der Klägerin erteilten Auftrags untätig geblieben sein. Demnach liegt jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin vor, die eine Genugtuung rechtfertigen würde.