6.3. Würdigung Vorliegend behauptet die Klägerin eine schwere Beeinträchtigung ihres Rufs bei der V. AG, da sie zwei von ihr erhaltene Mandate aufgrund des Untätigseins des Beklagten nur verspätet oder gar nicht erfüllen konnte. Als in der Unternehmensberatung und Personalvermittlung tätiges Unternehmen stellt ihr Ruf – im Sinne ihrer beruflichen Ehre – als seriöser und zuverlässiger Betrieb für die Klägerin ein Rechtsgut von grossem Interesse dar.