Hier können der Zweck, die Dauer, die verwendeten Mittel und die Folgen der Verletzung gewürdigt werden. Eine Verletzung gilt dabei als umso schwerer, je nachteiliger sie sich insgesamt auf den Verletzten auswirkt und in diesem Sinn wiegt beispielsweise eine den Ruf schädigende Äusserung umso gravierender, je grösser deren Adressatenkreis ist;73 und c) die Begleitumstände: Als erschwerend könnte bspw. ein für den Verletzten besonders ungünstiger Zeitpunkt angenommen werden.74