Die Schwere der Verletzung ist zunächst in objektiver Hinsicht zu beurteilen, wobei die Umstände des Einzelfalls massgebend sind.71 Dabei können folgende Kriterien berücksichtigt werden: a) das verletzte Persönlichkeitsgut: Je bedeutsamer das verletzte Persönlichkeitsgut für den Verletzten, desto schwerer wiegt die Verletzung;72 b) die Art der Verletzung: Hier können der Zweck, die Dauer, die verwendeten Mittel und die Folgen der Verletzung gewürdigt werden.