Eine genugtuungsberechtigende seelische Unbill liegt vielmehr erst vor, wenn dieses Mass deutlich übertroffen wird.68 Eine einfache Vertragsverletzung genügt dafür folglich nicht, sofern sie nur zu einer leichten Verletzung der wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Ehre führt,69 insbesondere da Art. 49 OR nicht vertragliche Ansprüche als solche schützt.70