Ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR besteht nur, wenn sowohl die objektive als auch die subjektive Schwere – die erlittene seelische Unbill – einer Verletzung dies rechtfertigen.67 Die Zusprechung einer Genugtuung verlangt folglich mehr als eine normale, sozialadäquate Beeinträchtigung. Eine genugtuungsberechtigende seelische Unbill liegt vielmehr erst vor, wenn dieses Mass deutlich übertroffen wird.68