47 und 49 OR.64 Durch diesen Verweis soll auch im Rahmen von Vertragsverletzungen ein Ausgleich nicht vermögensmässig fassbarer Beeinträchtigung möglich werden.65 Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs sind jedoch auch in einem solchen Fall neben der Vertragsverletzung, der adäquaten Kausalität, der Widerrechtlichkeit und dem fehlenden anderweitigen Schadensausgleich eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie ein Verschulden im Sinne von Art. 47 und 49 OR.66