Bezüglich der Schlechterfüllung des Mandats W. und S. wäre ein allfälliges Verschulden des Beklagten nicht gross genug, um einen Genugtuungsanspruch der Klägerin zu rechtfertigen. Zudem zeige der Umstand, wonach die Klägerin von der V. AG wieder Mandate erhalte, dass eine Rufschädigung der Klägerin bzw. ein Vertrauensverlust auf Seiten der V. AG nicht die Schwere erreicht hätte, die eine Genugtuung rechtfertigen würde (Antwort "Zu 39 bis 41"; Duplik "Zu 39 bis 41").