Dadurch sei der Klägerin ein schwerer immaterieller Schaden entstanden, der die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Klägerin von der V. AG erst seit Anfang 2020 wieder Mandate erhalte, dies jedoch in – im Vergleich zu früher – reduziertem Ausmass (Replik "Zu 39 bis 41").