6. Anspruch auf Genugtuung 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe durch sein Untätigsein im Rahmen der Mandate für die Besetzung von Vakanzen in W. und S. und B. ihren Ruf bei der V. AG schwer beschädigt. Dadurch sei der Klägerin ein schwerer immaterieller Schaden entstanden, der die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige.