Konkrete Angaben macht sie nur zur Partnersitzung vom 28. August 2018. Zwar war die Nutzung von A. dort wohl thematisiert worden, allerdings ging es gemäss Protokoll nur um die Definition von Funktionen sowie die Nutzung der Plattform zum standardisierten Versand der AGB. Als interne Vorgabe zur Ablage von Daten im A. verbleibt damit nur die unbestrittene Behauptung der Klägerin, dass Call-Records abzulegen waren sowie dass solche im als "Bibel" bezeichneten Handbuch zur Nutzung von A. enthalten sind (RB 4). Bezüglich der Call-Records enthält die "Bibel" Beispiele, wie diese im A. nachzuführen sind.