Aus den Schulungsunterlagen (KB 6) lassen sich damit ebenfalls keine konkreten Informationen dazu entnehmen, welche Daten der Beklagte wann und wie im A. hätte ablegen müssen. Bezüglich weiterer Schulungen, die zu diesem Thema im Rahmen der Partnersitzungen stattgefunden hätten, begnügt sich die Klägerin mit einer pauschalen Behauptung, ohne bspw. konkrete Angaben zum Inhalt dieser Schulungen zu machen (Replik "Zu 6"). - 21 -