Weiter behauptet die Klägerin auch nicht, dass sie diese Arbeitsstunden anderweitig in Mandatsarbeit hätte investieren können und ihre deshalb ein Gewinn entging. Schliesslich hätte die Klägerin in diesem Fall nicht bloss die zu verrechnenden Stundensätze mit den Arbeitsstunden multiplizieren dürfen (Umsatz), sondern hätte davon die internen Kosten abziehen müssen (Gewinn). Rechtsbegehren Ziff. 2 ist damit bereits mangels substantiiertem Schaden abzuweisen.