5. Schadenersatz für unterlassene Datenerfassung im "A." 5.1. Parteibehauptungen 5.1.1. Klägerin Die Klägerin bringt vor, sie habe Anfang April 2019 festgestellt, dass der Beklagte insgesamt 377 MB an Daten in einem eigenen Dateiordner auf dem Laufwerk "d.o." gespeichert hatte (Klage Rz. 6; KB 11). Sie behauptet weiter, der Beklagte hätte diese Daten gemäss Partnervertrag und internen Schulungsunterlagen zumindest teilweise in der Recruiting-Plattform A. abspeichern müssen (Klage Rz. 6 und 29). Insbesondere habe der Beklagte "Call-Records" und damit Informationen über Absagen oder Informationen zur späteren Zusammenarbeit mit potentiellen Kunden nicht dort abgelegt (Klage Rz. 6).