genen Gewinn geltend machen könnte, zu dessen Berechnung sie ihre internen Kosten vom Umsatz in Abzug hätte bringen und auch den Honoraranteil des Beklagten hätte berücksichtigen müssen. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass eine allfällige Vertragsverletzung des Beklagten im Mandat W. und S. zum Schadenseintritt beim Mandat B. geführt haben soll, so ist darin kein Kausalzusammenhang zu erblicken. Rechtsbegehren Ziff. 1 ist damit abzuweisen.