Es kann auch nicht gesagt werden, eine behauptete Vertragsverletzung durch den Beklagten im Mandat W. und S. sei für den "Entzug" des Mandats in B. relevant gewesen. Einerseits handelte es sich um voneinander unabhängige Mandate. Bei der V. AG waren intern auch andere Ansprechpersonen involviert (H.K. in W. und S., S.S. in B. [KB 25 f.]), sodass nicht ohne entsprechende Behauptungen gesagt werden kann, diese Personen hätten von der jeweils anderen von den Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung durch die Klägerin erfahren. Anderseits gab die V. AG der Klägerin im Mandat B. bis zum 11. Juni 2019 Zeit zur Besetzung der bestehenden Vakanzen.