Die Klägerin legt selbst dar, dass die V. AG die zwei Vakanzen erst am 11. Juni 2019 intern besetzt hat (Klage Rz. 19). Der Klägerin hätte nach dem 31. Oktober 2018 demnach mehr als genügend Zeit zur Verfügung gestanden, den Beklagten zu mahnen und in Verzug zu setzen bzw. in Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheiten die entsprechenden Interessenten selbst zu suchen und den ihr von der V. AG erteilten Auftrag selbst zu erfüllen, so wie sie dies auch im Mandat W. und S. getan haben soll (Klage Rz. 18).