Da sie ihre Leistung gegenüber der V. AG nicht erfüllt hat, kann sie nur den entgangenen Gewinn und nicht den gesamten verlorenen Umsatz als Schadenersatz einfordern. Zudem war A.T. (Verwaltungsratspräsident der Klägerin) gemäss der Leistungsvereinbarung Projektleiter und hätte die Dossiers an die V. AG weiterleiten müssen sowie den direkten Kontakt mit dieser sicherzustellen gehabt (Abs. 3 der Leistungsvereinbarung [KB 4]; Duplik "Zu 17 bis 19"). Die Klägerin behauptet nirgends jene 62 GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (Fn. 47), N. 2963. - 18 -