Unabhängig einer behaupteten Vertragsverletzung des Beklagten, hat es die Klägerin auch unterlassen, ihren geltend gemachten Schaden substantiiert zu behaupten: Es blieb zwar unbestritten, dass der Klägerin durch den Entzug des Mandats für zwei Vakanzen in B. ein Honorar von Fr. 40'000.00 entgangen ist. Es obliegt aber der Klägerin, ihren Schaden so konkret wie möglich zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen.