Vor diesem Hintergrund behauptet die Klägerin, sie und der Beklagte hätten sich mündlich darauf geeinigt, die Leistungsvereinbarung betreffend das Mandat der V. AG für W. und S. (KB 4) solle auch für die Besetzung von zwei der drei Vakanzen in der Filiale der V. AG in B. zur Anwendung kommen (Klage Rz. 16). Der Beklagte bestreitet dies (Antwort "Zu 17 bis 19").