4.3. Würdigung Vorab ist zu erwähnen, dass die Klägerin zwar behauptet, der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten in Bezug auf das Mandat der V. AG für W. und S. verletzt, daraus aber keinen Schadenersatz geltend macht. Vielmehr wird der Schadenersatzanspruch einzig aus dem Mandat der V. AG für B. hergeleitet.