Bei Unterlassungen fehlt es naturgemäss an einem natürlichen Kausalzusammenhang in diesem Sinn.58 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in diesen Fällen ein hypothetischer Kausalverlauf zu ermitteln.59 Dieser ist erstellt, sofern das Gericht gestützt auf Beweismittel sowie die allgemeine Lebenserfahrung zum Schluss gelangt, dass der eingetretene Schaden bei recht- bzw. vertragsgemässem Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können.60