Entstand der Schaden aus einem Vertragsverhältnis der fordernden Partei mit einem Dritten, welches sie aufgrund des schädigenden Verhaltens selber nicht korrekt erfüllen konnte, gilt Folgendes: Ist erstellt, dass die fordernde Partei ihre eigene Leistung dem Dritten gegenüber bereits vollständig erbracht hat, so kann sie im Sinne des positiven Schadens Ersatz für den vollen Umsatz – und nicht nur ihre Nettogewinnmarge – aus dem Vertrag mit dem Dritten verlangen.54 Hat sie hingegen