Der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses richtet sich auf die Herbeiführung des Vermögensstandes, in dem sich der Geschädigte befände, wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. Dazu gehören je nach den Umständen insbesondere folgende Schadenspositionen: Wert der versprochenen Leistung, die mit der Nichterfüllung bzw. der nicht gehörigen Erfüllung direkt verbundenen Kosten (damnum emergens) und der entgangene Gewinn (lucrum cessans).52