Die Schadenersatzbemessung unterliegt dem Recht der unerlaubten Handlung (Art. 99 Abs. 3 OR).48 Der Nachweis der Schadenshöhe obliegt dem Geschädigten (Art. 42 Abs. 1 OR). Es gilt der Grundsatz der Totalreparation, wonach alle vermögenswerten Nachteile zu ersetzen sind. Umgekehrt hat der Geschädigte keinen Anspruch auf einen Ersatz, der den eingetretenen Schaden übersteigt. Die effektive Höhe des Schadens begrenzt den Schadenersatzanspruch nach oben (sog. Bereicherungsverbot).49