Als positive Vertragsverletzung werden dabei alle Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen bezeichnet, die sich weder dem Verzug noch der Nichterfüllung zuordnen lassen.44 Auch die Verletzung von Nebenpflichten 44 BSK OR I-W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 97 N. 25. - 15 - qualifiziert als positive Vertragsverletzung.45 Das Verschulden des Beklagten wird vermutet.46