Fr. 24'000.00 betragen könne (Antwort "Zu 26"). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Vertragsverletzung Besteht ein Vertrag, kann jedoch die Erfüllung der darin festgehaltenen Verbindlichkeiten überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden (Vertragsverletzung), so hat der Schuldner für den daraus kausal entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR).