Betreffend das Mandat B. schliesse zudem die fehlende Leistungsvereinbarung aus, dass er überhaupt hätte tätig werden müssen, und eine Haftung könne diesbezüglich somit bereits ohne Prüfung der Kausalität ausgeschlossen werden (Antwort "Zu 26" f.). Für den Fall, dass er doch für den Schaden verantwortlich gemacht würde, bringt der Beklagte vor, gemäss Leistungsvereinbarung (KB 4) hätte er selber einen Anspruch auf 40 % des zusätzlichen Honorars gehabt, womit ein allfälliger Schaden der Klägerin nur maximal