verletzt worden (Klage Rz. 17 ff.). Diese Verletzungen der beiden Leistungsvereinbarungen seien kausal dafür gewesen, dass die Klägerin das Mandat - 14 - betreffend die Besetzung von drei Vakanzen in B. nur für eine Stelle erfüllen konnte und es ihr für die zwei anderen Stellen wieder entzogen worden war (Klage Ziff. 19 und 27). Damit sei ihr das bei Besetzung aller Vakanzen zusätzlich geschuldete Honorar in der Höhe von Fr. 40'000.00 entgangen und ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden (Klage Rz. 26).