Insbesondere hätte der Beklagte am 31. Oktober 2018 gemäss Leistungsvereinbarung (KB 4) zehn bis zwölf vollständige Kandidatendossiers vorlegen müssen, bis zum 10. Januar 2019 habe er jedoch nur ein vollständiges Dossier vorgelegt. Weiter behauptet sie, diese Leistungsvereinbarung (KB 4) sei auch bezüglich der Besetzung von zwei Vakanzen in der Filiale der V. AG in B. zur Anwendung gelangt, worauf sich die Parteien mündlich geeinigt hätten (Klage Rz. 16, Replik "Zu 14"). Auch bei der Besetzung dieser Vakanzen sei die Leistungsvereinbarung (KB 4) vom Beklagten durch Untätigkeit verletzt worden (Klage Rz. 17 ff.).