4. Anspruch auf entgangenes Honorar 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, sie und der Beklagte hätten betreffend die Besetzung von je einer Vakanz in den Filialen der V. AG in W. und S. eine Leistungsvereinbarung (KB 4) abgeschlossen, welche der Beklagte durch Untätigkeit verletzt habe (Klage Rz. 14 und 17 f.). Insbesondere hätte der Beklagte am 31. Oktober 2018 gemäss Leistungsvereinbarung (KB 4) zehn bis zwölf vollständige Kandidatendossiers vorlegen müssen, bis zum 10. Januar 2019 habe er jedoch nur ein vollständiges Dossier vorgelegt.