Davon ausgenommen ist die Noveneingabe des Beklagten vom 18. September 2020, worin der Beklagte ausführt, die V. AG habe die Klägerin erneut für die Besetzung einer Stelle in B. mandatiert. Das entsprechende Stelleninserat wurde am 17. September 2020 ausgedruckt. Es handelt sich deshalb um ein echtes Novum, das ohne Verzug vorgebracht wurde (vgl. auch Beilage der Eingabe des Beklagten vom 18. September 2020). Die Beklagte trägt jedenfalls nichts Gegenteiliges vor (Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. November 2020, Anhang 1 S. 16).