3. Novenrecht Noven sind nach dem Aktenschluss nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach dem Aktenschluss entstanden (echte Noven) oder bereits zuvor entstanden sind aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven) (Art. 229 Abs. 1 ZPO).