Schliesslich hätte die Klägerin gar keine genügend substantiierten Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR geliefert. Insbesondere wäre es ihr zumutbar gewesen, ihren Anspruch mindestens der Grössenordnung nach aufzuzeigen,16 verfügt sie doch gestützt auf ihre Zusammenarbeit mit anderen Partnern über Erfahrungswerte betreffend deren durchschnittlichen Verdienste und hätte sie gestützt darauf zumindest Anhaltspunkte liefern können, die eine Eingrenzung des Anspruchs ermöglicht hätten.