Eine Partei kann sich folglich nicht einfach auf Art. 42 Abs. 2 OR stützen und die Bezifferung in das Ermessen des Gerichts stellen, bloss, weil ihr ein Beweismittel fehlt. Demnach muss auch im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 OR der Grundsatz gelten, dass ein Anspruch sobald und soweit möglich betragsmässig zu beziffern ist, sofern dies nicht ausnahmsweise durch dessen Natur gänzlich ausgeschlossen oder unzumutbar ist.15