Gibt Art. 42 Abs. 2 OR dem vermeintlich Geschädigten daher kein Recht, die Folgen einer widerrechtlichen Schädigung vom Gericht nach dessen Ermessen festsetzen zu lassen, kann diese Bestimmung auch keine Grundlage für eine reine Ermessensklage darstellen. Weder Sinn noch Zweck von Art. 42 Abs. 2 OR sprechen dafür, gestützt auf diese Norm eine reine Ermessensklage zuzulassen. Das Bundesgericht