nur den Nachweis eines Schadens und ist auf Fälle ausgerichtet, in denen ein strikter, ziffernmässiger Nachweis für einen Schaden gar nicht oder zumindest nicht auf zumutbare Art und Weise erbracht werden kann, also eine besondere "Beweisnot" besteht.11 Art. 42 Abs. 2 OR gibt dem Ansprecher jedoch kein materielles Recht, wonach das Gericht ihm nach eigenem Ermessen eine Schadenersatzforderung zuspricht, sondern handelt bloss vom richterlichen Ermessen bei der Feststellung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals – der Höhe des Schadens.12