42 Abs. 2 OR ist in der Lehre umstritten.9 Die Befürworter der generellen Zulässigkeit gehen mehrheitlich davon aus, dass die mit der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR verbundene Unsicherheit die Entbindung von der Pflicht zur Bezifferung eines Anspruchs und damit eine reine Ermessensklage bedinge.10 Allerdings erleichtert Art. 42 Abs. 2 OR