Als Ermessenstatbestand käme vorliegend einzig Art. 42 Abs. 2 OR in Frage.8 Andere mögliche Ermessenstatbestände sind weder ersichtlich noch werden solche von der Klägerin aufgeführt. Die generelle Zulässigkeit einer reiner Ermessensklage in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR ist in der Lehre umstritten.9