Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt und sich zudem auf eine Norm im materiellen Bundesrecht stützen kann, welche die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs oder dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts stellt.5 Sie erhebt in diesem Fall eine sogenannte "reine Ermessensklage".6 Derartige Ermessenstatbestände des Bundesrechts stellen Ausnahmen von der aus der Dispositionsmaxime fliessenden Pflicht der Parteien dar, im Rechtsbegehren genau angeben zu müssen, was sie beantragen und sind für Fälle