Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3 erfüllt die formellen Anforderungen an eine unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb bereits deshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3.2. Unzulässige reine Ermessensklage Die klagende Partei ist nicht nur vorläufig, sondern gänzlich davon befreit, ihre Forderung zu beziffern, sofern ihre Klage die Anforderungen von