3, Klage Rz. 36). Sie setzte sich folglich mit dem Problem der Bezifferung auseinander, ging aber davon aus, in einem solchen Fall könne diese ganz unterbleiben bzw. an das Gericht delegiert und damit auch auf die Angabe eines Mindestwerts verzichtet werden. Entsprechend stellt die fehlende Angabe eines Mindestwerts auch kein Versehen und damit keinen Mangel dar, der mit den in Art. 132 ZPO genannten Mängeln vergleichbar wäre, weshalb der Klägerin auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.4