Da der Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO eindeutig und die Klägerin zudem anwaltlich vertreten ist, findet die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bezüglich des Mindestwerts vorliegend keine Anwendung.3 Zudem stellt die Klägerin wiederholt die Bezifferung ihres Anspruchs ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts (Rechtsbegehren Ziff. 3, Klage Rz. 36).