Mangels einer Vertragsverletzung könne er aber auch nicht für den durch den Entzug des Mandats entstanden Schaden verantwortlich gemacht werden. Schliesslich bestritt der Beklagte, während der Vertragsdauer Nebentätigkeiten nachgegangen zu sein sowie dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben wären. 8.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 zog der Beklagte sein Rechtsbegehren Ziff. 2 zurück. 9. In der Replik vom 4. Mai 2020 bzw. der Duplik vom 16. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest. -5-