Zur Begründung führte der Beklagte zunächst aus, er habe sämtliche Dateien korrekt erfasst und abgelegt und ausschliesslich persönliche Betriebsunterlagen gelöscht. Eventualiter bestreitet er die Höhe der Aufwendungen. Weiter habe bezüglich des entzogenen Mandats B. gar keine vertragliche Verpflichtung seinerseits bestanden, tätig zu werden, weshalb er auch keine solche habe verletzen können. Mangels einer Vertragsverletzung könne er aber auch nicht für den durch den Entzug des Mandats entstanden Schaden verantwortlich gemacht werden.