gelöschten Dateien entstanden, anderseits ein Mandat entzogen worden und das entsprechende Honorar von Fr. 40'000.00 entgangen. Zudem macht sie wegen Beschädigung ihres Rufs einen Genugtuungsanspruch geltend. Schliesslich behauptet sie, einen Anspruch auf die im Partnervertrag festgehaltene Umsatzabgabe zu haben, da der Beklagte während der Dauer des Partnervertrags in erheblichem Umfang Nebentätigkeiten nachgegangen sei. 8. 8.1. In seiner Klageantwort vom 25. Februar 2020 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Klage abzuweisen.