4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 20'000.00 als Genugtuung zuzüglich Zins von 5% ab 11.6.2019 zu bezahlen. 5. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123 des Betreibungsamtes R. sei aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen mit diversen Vertragsverletzungen des Beklagten. Dadurch seien ihr einerseits Aufwendungen für die Analyse und Wiederherstellung von falsch abgespeicherten bzw. -4-